[Sonderbarkeiten in den Anschauungen und Gebräuchen der orthodoxen Angehörigen des mosaischen Bekenntnisses.]


Auch auf dem Boden des mosaischen Bekenntnisses sind mancherlei Anschauungen und Gebräuche erwachsen, die dem uns hier beschäftigenden Gebiet intelektueller Minderwertigkeit einverleibt werden müssen. Das Auffällige bei den hier in Frage stehenden Gebräuchen ist, daß sie von Intelligenten ebensowohl als von Beschränkten geübt werden, sofern erstere der orthodoxen Richtung angehören. Die Quelle der meisten der hier in Betracht kommenden religiösen Sonderbarkeiten bildet der von der jüdischen Theologie aufgestellte und durchgeführte Grundsatz, daß religiöse Gesetze durch einen Zaun von Geboten und Verboten vor Übertretung geschützt werden müßten. Diese sekundären Vorschriften führen z. B. zu Handlungen oder Unterlassungen, die eines komischen Charakters nicht ermangeln. So führt das Gebot am Samstag nicht zu arbeiten, also auch nichts zu tragen, den Orthodoxen dazu, daß er am Samstag sein Taschentuch nicht in der Tasche trägt, sondern sich um den Leib windet, daß er keinen Regenschirm trägt, auch wenn er im stärksten Regen gehen muß; daß er nicht durch Läuten an einer Glocke sich Eingang in eine Wohnung verschafft, sondern durch Klopfen; daß er kein Geld anrührt, kein Zündholz anstreicht, auch auf keinen Kontakt drückt, um elektrisches Licht anzuzünden. Das Gebot, in der Osterzeit nur ungesäuertes Brot zu essen, hat durch seine Schutzvorschriften dazu geführt, daß vor Beginn der Festtage nicht nur jedes Brotkrümmelchen, sondern auch alle Vorräte von Getreide, Mehl und anderen aus Getreide hergestellten Nahrungsmittel aus der Behausung des Gläubigen geschafft werden sollen. Da Letzteres bei größeren Vorräten, wie sie namentlich bei auf dem Lande wohnenden Juden nicht selten sich finden, nicht leicht durchzuführen wäre, ist man auf folgendes Verfahren gekommen, das mir anfänglich wenig glaubhaft erschien, mir aber von ganz zuverläßiger Seite als tatsächlich in Übung bestehend und ziemlich verbreitet bezeichnet wurde. Der Besitzer der Vorräte entledigt sich derselben formell durch einen Scheinverkauf. Er ersucht einen christlichen Nachbarn oder sonstigen Bekannten für einen kleinen Betrag die betreffenden Vorräte zu übernehmen und ihm das Rückkaufsrecht nach den Feiertagen einzuräumen. Nach diesen erhält der Käufer den gegebenen Betrag mit einer kleinen Zugabe zurück und der orthodoxe Israelit glaubt hiermit, seiner religiösen Pflicht genüge getan zu haben. Das Merkwürdige an diesem Vorgehen ist, daß der fromme Mann glaubt, den lieben Gott, an dessen Allwissenheit er nicht zweifelt, durch einen Scheinverkauf täuschen zu können, den kein weltlicher Richter gelten lassen würde. Daß in seinem Vorgehen im Grunde eine Blasphemie liegt, entgeht im ganz und gar.

Es verdient hier Erwähnung, daß die Talmudgelehrten, auf welche die hier in Frage stehenden Schutzvorschriften zurückzuführen sind, an Spitzfindigkeiten hinter denen der Scholastiker des Mittelalters nicht zurückstanden und sich u. A. mit der Frage beschäftigten, ob man ein von einer Henne am Samstag gelegtes Ei essen dürfe.

 

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